Verwaltungsrecht
Als Recht der Staatsverwaltung, also der staatlichen Exekutive, ist das Verwaltungsrecht Bestandteil des öffentlichen Rechts.
Das öffentliche Recht umfasst sämtliche Regelungstatbestände die einen öffentlich rechtlichem Bezug haben – vom einfachen „Strafzettel“ wegen Falschparkens über die Höhe der Fernsehgebühren nach dem Rundfunkstaatsvertrag bis zum baurechtlichen Genehmigungsverfahren für ein neues Atomkraftwerk, von der Frage, wann die Müllabfuhr bei Ihnen zu Hause den Müll abholt, bis hin zu Frage, ob der Staat zur Abwehr terroristischer Angriffe vollbesetzte Passagierflugzeuge abschießen darf und von Ihrer Sorge, dass Ihr Nachbar beim Bau seiner neuen Garage die gesetzlichen Grenzabstände zu Ihrem Grundstück nicht eingehalten hat bis zur Sorge der EU-Kommission, dass ein namhafter Softwarehersteller den fairen Wettbewerb dadurch beeinträchtigt, dass er sein Betriebssystem standardisiert mit einem Web-Browser oder einem Mediaplayer ausliefert, und deswegen eine Milliardenschwere Kartellstrafe verhängt.
Da das öffentliche Recht derart umfangreich ist, bedarf es einer weiteren Unterteilung. Als Teil dieser weiteren Untergliederung ist das Verwaltungsrecht der für den „normalen Bürger“ relevanteste, da das Verwaltungsrecht insbesondere die Rechtsbeziehung des Staates zu seinen Bürgern und der Bürger zum Staat regelt, woraus sich vielfältige Berührungspunkte ergeben können.
Innerhalb des Verwaltungsrechtes wird noch einmal zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Verwaltungsrecht unterschieden.
Das allgemeine Verwaltungsrecht
Im allgemeinen Verwaltungsrecht werden die Grundlagen, sowie die Grundsätze der Verwaltung für ihre Tätigkeit festgelegt, die dem Grunde nach in jedem Verwaltungsverfahren – unabhängig vom jeweils betroffenen Sachgebiet – Geltung haben und anzuwenden bzw. zu beachten sind.
Demnach werden im allgemeinen Verwaltungsrecht insbesondere geregelt
- die Handlungsformen der Verwaltung (Verwaltungsakt, Rechtsverordnung, Satzung)
- das Verwaltungsverfahren, insbesondere Rechte und Pflichten aller Verfahrensbeteiligten (Grundsatz der Amtsermittlung, Zustellungserfordernisse, Anhörungspflicht)
- die Vollstreckung, also die Zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen (Zwangsgeld, Ersatzvornahme)
Wegen der in Deutschland bestehenden föderalen Aufgabenteilung ist zwischen dem Verwaltungshandeln des Bundes und der Verwaltungstätigkeit der Länder zu unterscheiden.
Die Verwaltungstätigkeit des Bundes ist gesetzlich im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) geregelt. Für die Verwaltungsbehörden auf Landesebene besteht ein entsprechendes Landesgesetz, welches häufig auf das Bundesgesetz Bezug nimmt und auf dessen Regelungen verweist.
Für das Verwaltungsgerichtsverfahren sind die Normen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bundeseinheitlich festgelegt. Das Verfahren regelt den Rechtsschutz gegenüber Handlungen der Verwaltung.
Für die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen besteht auf Landes- und auf Bundesebene das jeweilige Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG).
Das besondere Verwaltungsrecht
Vom besonderen Verwaltungsrecht werden die besonderen Erfordernisse für die speziellen einzelnen Verwaltungsaufgaben geregelt. Die Regelungen treten neben die des allgemeinen Verwaltungsrechts und ergänzen oder modifizieren diese.
Für den Bürger häufig relevante Sachgebiete des besonderen Verwaltungsrechts sind insbesondere:
Gaststättenrecht
Gaststättenrecht
Das Gaststättengesetz als „lex specialis“ (spezielleres, vorrangig anzuwendendes Gesetz) zur Gewerbeordnung regelt in erster Linie die Voraussetzungen für die Erteilung und den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis, deren Umfang, sowie eventuell zu erteilende Auflagen und/oder Versagungsgründe. Die landesrechtlichen Gaststättenverordnungen oder -gesetze regeln die Detailfragen und insbesondere Durchführungszuständigkeit.
Bei einem gaststättenrechtlichen Erlaubniserteilungs- oder Widerrufverfahren sieht sich der betroffene Gewerbetreibende einer Vielzahl von beteiligten Behörden gegenüber (etwa dem Gewerbeamt, dem Ordnungsamt, der Brandschutzbehörde, dem Amt für Arbeitsschutz und Sicherheit, etc.).
Rechtlicher Beratungsbedarf sowie Unterstützung bei der Lösung von Problemen können sich insbesondere ergeben bei:
- der Beantragung und Durchsetzung der Gaststättenerlaubnis
- dem Vorgehen gegen den Widerruf einer bereits erteilten Erlaubnis
- dem Vorgehen gegen einzelne Auflagen für die Erteilung oder den Erhalt der Konzession
- der Vermittlung zwischen den beteiligten Behörden
Straßen- und Wegerecht
Straßen- und Wegerecht
Als Straßen- und Wegerecht bezeichnet man das öffentliche Sachenrecht an Straßen, Wegen und Plätzen der Allgemeinheit.
Regelmäßig werden Straßen dem Gemeingebrauch gewidmet. Dabei wird der Träger der Straßenbaulast festgelegt.
Im Rahmen der Widmung ist jeder durch den Gemeingebrauch berechtigt, die Straßen genehmigungsfrei zu nutzen (etwa im Rahmen des „kommunikativen“ Gemeingebrauchs oder durch das Verteilen von Flugblättern). Grundsätzlich besteht darüber hinaus die Möglichkeit, dass ein Bürger die Straße entgegen ihrer Widmung vorrangig zu kommerziellen Zwecken nutzen möchte. In diesem Fall liegt eine nicht vom Gemeingebrauch gedeckte Sondernutzung vor, die der Genehmigung bedarf (so etwa, wenn ein Gastwirt einen Teil der Straße als Freischankfläche nutzen möchte).
Fragestellungen und Probleme, bei denen wir beraten tätig sein können, sind daher:
- die Prüfung behördlicher oder kommunaler Maßnahmen, die in Ihre Rechte eingreifen.
- die Erwirkung von Sondernutzungsrechten
- die Abwehr behördlich genehmigter Sondernutzungsrechte Dritter, die in Ihre Rechte eingreifen.
Baurecht / Bauordnungsrecht
Baurecht / Bauordnungsrecht
Fast jede bauliche Nutzung eines Grundstücks bedarf der Genehmigung. Sowohl das „ob“, als auch das „wie“ sind dabei von Bedeutung und bedürfen einer rechtlichen Beurteilung. Aus diesem Grunde sind die Voraussetzungen gesetzlich geregelt. Das Bauordnungsrecht befasst sich vorwiegend mit baulichen und bautechnischen Anforderungen an ein Bauvorhaben und regelt die Gefahrenabwehr. Auch die Baubehörden erfüllen damit Aufgaben der Gefahrenabwehr und fungieren somit als Ordnungsbehörden bzw. als „Baupolizei“.
Bauordnungsrecht ist Landesrecht. Auch wenn sich die Vorschriften in vielerlei Hinsicht gleichen, können sich im Einzelfall von Bundesland zu Bundesland durchaus erhebliche Unterschiede ergeben. Mit anderen Worten. Was in Bayern erlaubt ist, muss in Berlin noch lange nicht erlaubt sein und umgekehrt. Von besonderer Wichtigkeit ist in diesem Zusammenhang der Grundsatz: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.“ Schon mancher musste seinen Wintergarten wieder Rückbauen, was erstens ärgerlich ist, zweitens vermeidbar gewesen wäre und drittens mit hohen Kosten verbunden ist, auf denen der Bauherr regelmäßig „sitzen“ bleibt.
Die Landesbauordnungen enthalten Regelungen zum Baugenehmigungsverfahren und zur Bauaufsicht. Gegenstand des Bauordnungsrechts sind Vorschriften über die Errichtung, Änderung und den Abbruch von baulichen Anlagen (z. B.: Wochenendhaus, Garage oder Carport, Wintergarten, Gewächshaus, Swimmingpool, etc.). Die Errichtung baulicher Anlagen bedarf grundsätzlich einer Baugenehmigung. Im Genehmigungsverfahren überprüft die zuständige Behörde die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften und die etwaige Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit des Vorhabens.
Potentielle Tätigkeiten können daher sein:
- die anwaltliche Begleitung baurechtlicher Genehmigungsverfahren
- die Durchsetzung von Baugenehmigungen
- die frühzeitige Beratung bereits in der Phase der Planung des Architekten
- die baurechtliche Einordnung des Baugrundstücks nach Lage
- die Stellung von Befreiungsanträgen nach §31 BauGB
- die Darstellung und Begründung privilegierter Vorhaben im Außenbereich
- die Verhinderung unerwünschter Bauvorhaben in der Nachbarschaft
- die Vertretung bei der verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Polizei- und Ordnungsrecht
Polizei- und Ordnungsrecht
Das Polizei- und Ordnungsrecht beschäftigt sich mit der Gefahrenabwehr. Unter Gefahr fasst man hierbei die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Sowohl im Polizei- als auch im Ordnungsrecht gibt es als Ermächtigungsgrundlagen neben einer Generalklausel, auch spezielle Ermächtigungsnormen für die Gefahrenabwehr der jeweils zuständigen Behörden.
Damit die jeweilige Gefahrenabwehrbehörde gegen eine Person vorgehen kann, muss diese Störer (Handlungs- oder Zustandsstörer) sein. Eine Inanspruchnahme von Nichtstörern zur Gefahrenabwehr ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Probleme können sich insbesondere ergeben bei:
- der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr der jeweiligen Behörde, z.B. Abschleppmaßnahme, Platzverweis.
- der Rechtmäßigkeit der Auferlegung von Kosten für Gefahrenabwehrmaßnahmen
- Schadensersatzansprüchen gegen die Gefahrenabwehrbehörden für verursachte Schäden bei unrechtmäßigen Gefahrenabwehrmaßnahmen (Staatshaftungsrecht)
Bei Fragen und Problemen in diesem Zusammenhang stehen wir Ihnen jederzeit gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.