Wirtschaftsrecht

Das Wirtschaftsrecht ist kein Rechtsgebiet im eigentlichen Sinne. Vielmehr ist der Begriff „Wirtschaftsrecht“ als Oberbegriff für verschiedene Teilbereiche des Rechts zu verstehen. Das Wirtschaftsrecht beschäftigt sich mit sämtlichen Rechtsgebieten, Gesetzen oder anderen Rechtsnormen, welche in Bezug auf das Wirtschaftsleben von Bedeutung sind und ist somit sehr umfangreich, weshalb wir nur ausgewählte Bereichen des Wirtschaftsrechts zu unseren Kernkompetenzen zählen und auch nur dort unsere Leistungen anbieten. Dies sind in erster Linie die folgenden Bereiche:

Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Neben der Kenntnis des sich sehr schnell verändernden Rechts kommt es im Arbeitsrecht verstärkt auf strategisches Vorgehen, Verhandlungsgeschick und Fingerspitzengefühl an.

Häufigste und für die Beteiligten zugleich unangenehmste Thematik des Arbeitsrechts ist die Kündigung. Hier ist es unser Bestreben, bereits im Vorfeld nach Lösungen zu suchen und Möglichkeiten auszuloten, um es im günstigsten Fall gar nicht zu einer Kündigung kommen zu lassen. Sollte eine Kündigung dennoch unvermeidbar sein, beraten wir sowohl Arbeitgeber, was bei notwendigen Kündigungen zu beachten ist, als auch Arbeitnehmer, die sich gegen erfolgte Kündigungen zur Wehr setzen wollen.

Selbstverständlich umfasst unsere Tätigkeit auch alle anderen individualarbeitsrechtlich relevanten Themen, wie etwa Arbeitszeugnisse, Abmahnungen, Arbeitsvertragsgestaltung, Aufhebungsverträge, Urlaubsansprüche, etc., jedoch auch sämtliche Bereiche des kollektiven Arbeitsrechts. Hier haben wir selbstverständlich immer auch die steuerlichen und sozialrechtlichen Aspekte für Sie im Auge.

Betriebsräte beraten wir zu Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten und die Gestaltung von Betriebsvereinbarungen. Im Insolvenzfall setzen wir für Sie gerne unsere Erfahrung in der Verhandlung von Sozialplan und Interessenausgleich gegenüber dem Insolvenzverwalter ein.

Unsere gewerblichen Mandanten begleiten wir bei betriebsbedingten Maßnahmen, wie Betriebsübergang, Arbeitnehmerüberlassung, Einführung von Kurzarbeit bis hin zur Durchführung einer Betriebsstilllegung.

 

Handels- und Gesellschaftsrecht

Handels- und Gesellschaftsrecht

Das Handels- und Gesellschaftsrecht muss als wesentlicher Grundpfeiler des Wirtschaftsrechts betrachtet werden. In einer globalisierten Welt mit nahezu grenzenlosem, internationalem Handelsverkehr und Austausch von Wirtschaftsgütern ist das Handelsrecht die unverzichtbare Leitlinie zur Sicherung und Gewährleistung eines geordneten und geregelten Wirtschaftsverkehrs.


Von nicht minder großer Bedeutung ist vor diesem Hintergrund das Gesellschaftsrecht. Bereits die Wahl der Rechtsform einer Gesellschaft kann maßgeblich zu deren Erfolg beitragen oder auch zum Misserfolg führen, ebenso deren rechtliche Ausgestaltung.

Darüber hinaus gibt es auch jenseits des Wirtschaftsverkehrs gesellschaftsrechtliche Fragestellungen. Vielfach etwa werden Gesellschaftsverträge nur mündlich abgesprochen, da z.B. schon die allmorgendliche  Fahrgemeinschaft oder der gemeinsame Kauf einer Immobilie eine Gesellschaftsgründung mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen darstellen kann, ohne dass den Beteiligten dies bewusst ist.

Zwar steckt das Gesetz den rechtlichen Rahmen ab, in dem sich Gesellschaftsverträge bewegen sollen und müssen, vielfach ist dieser Rahmen aber nicht ausreichend, um den individuellen Bedürfnissen gerecht werden oder Auseinandersetzungen vermeiden zu können.

Kommt es zu Auseinandersetzungen, sind diese in der Regel langwierig und teuer, vor allem aber hätten sie häufig vermieden werden können, wäre schon bei Gründung der Gesellschaft eine klare vertragliche Basis geschaffen worden.  Die Beachtung der Regeln und die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen sorgen für Sicherheit und schützen vor Ansprüchen und teuren Auseinandersetzungsverfahren.

In Deutschland gibt es praktisch zwei Gesellschaftsformen. Die  Personengesellschaft und die Kapitalgesellschaft. Personengesellschaften sind zum Beispiel die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), die OHG (Offene Handelsgesellschaft), die KG (Kommanditgesellschaft). Kapitalgesellschaften sind die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und die AG (Aktiengesellschaft). Die GmbH & Co.KG ist eine Mischform. Sie ist eine persönlich haftende Gesellschaft, die haftende Person ist jedoch eine GmbH, welche wiederum nicht persönlich haftet. Die Frage welche Gesellschaftsform zu empfehlen ist kann nicht pauschal beantwortet werden. Informieren Sie sich über Ihre Möglichkeiten sicher zu handeln und somit erhebliche Kosten zu sparen.

Gesellschaften betreuen wir bei Gründung, Vertragsgestaltung, Gesellschafterwechsel und Unternehmensnachfolge.

Die Erfahrung zeigt, dass das geschäftliche Zusammenwirken von Einzelpersonen häufig individuelle Problemstellungen mit sich bringt, denen die allgemein gehaltenen gesetzlichen Regelungen nicht gewachsen sind. Ganz gleich, ob eine GbR, oHG oder GmbH gegründet werden soll, erforderlich ist stets, die Rechte und Pflichten der Gesellschafter verbindlich zu regeln. Wir stehen Ihnen bei der Gestaltung eines auf den Einzelfall zugeschnittenen Gesellschaftsvertrages beiseite.

Eine vielfach unterschätzte Frage ist dabei die der Haftung der Gesellschafter in den verschiedenen Stadien Ihrer Beteiligung an der Gesellschaft, insbesondere aber auch die Haftung der Geschäftsführer. Hier klären wir sie gerne über mögliche Risiken auf und helfen Ihnen, Lösungen zu erdenken, die Ihren Wünschen und Vorstellungen gerecht werden.

Ebenso gestalten wir nach Ihren Vorstellungen den Eintritt oder Austritt eines Gesellschafters unter Berücksichtigung der vielfachen Problemstellungen.

Mit besonderem Interesse stehen wir Ihnen zur Seite, soweit Sie einen Verkauf oder die Weitergabe Ihres Unternehmens beabsichtigen. Die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten einer Betriebsübertragung sind ebenso vielfältig wie die Risiken, durch die mangelnde Behandlung aller rechtlich relevanten Bestandteile hohe Einbußen zu erleiden.

 

Vertragsrecht

Vertragsrecht

“Pacta sunt servanda” (zu deutsch: Verträge sind bindend). Dieser allgemeine Grundsatz des Vertragsrechts ist zunächst einmal richtig: wer einen Vertrag schließt, muss sich an dessen Inhalt und an seinem Vertragswillen festhalten lassen, grundsätzlich auch dann, wenn sich Umstände verändert haben und es sich der vertragschließende zwischenzeitlich anders überlegt hat.

Wer aber sagt, ob ein Vertrag überhaupt gültig geschlossen wurde? Und wie kommt ein Vertrag überhaupt rechtswirksam zustande? Welche Voraussetzungen müssen im Einzelfall erüllt sein? Gibt es Formvorschriften, die einzuhalten sind? Wann sind Erklärungen bindend und sind wirklich alle Bestandteile des Vertrages für die Vertragsparteien bindend? Gibt es Ausnahmen von den Grundsätzen und was kann man tun, wenn es jemand mit der Einhaltung des Vereinbarten nicht ganz so genau nimmt? Fragen wie diese stellen sich zuweilen schneller als vermutet. Passende Antworten liefert in der Regel das Vertragsrecht.

Das Vertragsrecht regelt die Rechtsbeziehungen, also die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien vor, bei und nach Abschluss eines Vertrages. Im Falle sogenannter Dauerschuldverhältnisse wie etwa der Miete oder Pacht, der Mietgliedschaft im Fitnessstudio oder einem Mobilfunkvertrag mit Mindestlaufzeit regelt das Vertragsrecht die Rechtsbeziehungen auch während der Vertragslaufzeit. Dabei sind die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten vielfältig und müssen in jedem Einzelfall daraufhin überprüft werden, ob das, was vertraglich vereinbart wurde oder werden soll, mit Recht und Gesetz in Einklang steht. Zwar gilt grundsätzlich das Prinzip der Privatautonomie – die Vertragsschließenden sind hiernach völlig frei, nach ihrem Belieben Verträge zu schließen und vertragliche Leistungen zu vereinbaren, solange der Vertragsinhalt nicht gegen die guten Sitten oder den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt, was stark verkürzt bedeutet, dass eine Vertragspartei nicht auf unzumutbar Weise benachteiligt werden darf. Trotzdem gilt es natürlich, bestimmte „Spielregeln“ und Rahmenbedingungen einzuhalten und unter Umständen bestimmte Voraussetzungen, etwa Formerfordernisse, zu erfüllen, so dass auch bei Geltung des Prinzips der Privatautonomie längst nicht alles wirksam ist, was die Vertragsparteien vereinbart haben.

Eine besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang den sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu, vielfach besser bekannt als das sprichwörtliche „Kleingedruckte“. Grundsätzlich ist die formularmäßige Verwendung von Vertragsklauseln zulässig, jedoch hat die Verwendung von AGB erhöhten Anforderungen zu genügen und ist für alle Vertragsparteien in vielerlei Hinsicht mit Tücken und Fallstricken behaftet.

Nicht selten treten im Vertragsverhältnis Störungen auf, sogenannte Leistungsstörungen, welche gegebenenfalls auch nach Erfüllung des Vertrages fortbestehen und vielfach nur erschwert zu beheben sind. Denkbar ist etwa, dass ein Vertragspartner die Rechnung nicht bezahlt oder seine Leistung nicht erbringt oder aber jemand unberechtigt eine Rechnung übersandt bekommt. Häufig sind auch Fälle des Gewährleistungsrechts, wenn sich etwa herausstellt, dass ein Kaufgegenstand mit einem Mangel behaftet ist oder nicht den rechtmäßigen Erwartungen des Käufers entspricht. Hier kann insbesondere von Bedeutung sein, ob sich beim Kauf ein Verbraucher und ein Unternehmer, oder zwei Unternehmer gegenüberstehen.

Häufig etwa sind auch nach Abwicklung des Vertrages und Erfüllung der vertraglichen Hauptleistungspflichten  die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nicht erloschen. Zum einen gibt es neben den Hauptpflichten auch vertragliche Nebenpflichten, die ihrerseits eingehalten werden müssen und im Falle ihrer Nichteinhaltung Ansprüche der anderen Vertragspartei oder eines Dritten begründen können. Zum anderen kann es sein, dass Hauptleistungspflichten, auch Primärpflichten genannt, nicht erfüllt werden können, etwa weil eine Sache beschädigt wurde oder eine Lieferung nicht möglich ist. In diesem Fall treten an die Stelle der ursprünglich vereinbarten Hauptleistungspflichten sogenannte Sekundärpflichten, etwa die Pflicht zur Leistung von Schadens- oder Wertersatz.

Die Probleme, die sich im Bereich des Vertragsrechts ergeben können sind so vielfältig wie das Vertragsrecht selbst. Bei der Lösung dieser Probleme möchten wir Ihnen gerne behilflich sein. Natürlich ist auch hier wieder das Prinzip Vermeidung unsere oberste Maxime. Deshalb ist Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Dominik Boisen auch bei der Gestaltung von Verträgen und beim Entwurf von Allgemeinen Geschäftsbedingungen behilflich, damit Probleme erst gar nicht entstehen oder aber für möglicherweise auftretende Probleme schon im Voraus eine Regelung getroffen ist und es nicht zum Rechtsstreit kommen muss.